TSV Alteglofsheim 1927 e.V.
TSV Alteglofsheim 1927 e.V.

Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Alteglofsheim e. V." (Kurzform: TSV Alteglofsheim). Er hat seinen Sitz in Alteglofsheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.

 

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Verbandszugehörigkeit


 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. (BLSV) und der für die einzelnen in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände.

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Spiel- und Sportübungen
- Beschaffung und Instandhaltung von Sportanlagen, Turn- und Sportgeräten und sonstigen Anlagen des Vereins, insbesondere des Vereinsheims
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Trainern, Übungsleitern und Helfern

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

4. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Tatsächlich entstandene Auslagen sind jedoch zu erstatten.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


 

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 4Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, bei Minderjährigen unter schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bestandteil des Aufnahmeantrages ist die Einzugsermächtigung für Aufnahmegebühr und Beiträge.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet endgültig.

 

3. Zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden (nur ehemalige 1. Vorsitzende) des Vereins kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluß des Vereinsrates mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben hat.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.

 

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, bei Minderjährigen unter schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und ist spätestens zum 1. Dezember des laufenden Jahres zu Händen des Vorstandes zu erklären.

 

3. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn entsprechende Mitteilungen aufgrund einer nicht gemeldeten Adressenänderung nicht zugestellt werden können.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsrat. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsrates ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Delegiertenversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Versammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat seinen Beschluss schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Alle Beschlüsse nach vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

 

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages und von Sonderbeiträgen oder Umlagen (z.B. zur Deckung besonderer Aufwendungen) verpflichtet.

 

2. Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Mitglieder, insbesondere Schüler und Studenten, die sich zu Beginn des Geschäftsjahres nachweislich in Ausbildung befinden, sowie Mitglieder, die den Grundwehrdienst ableisten, entrichten einen ermäßigten Beitrag. Gleiches gilt für Rentner.

 

3. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge, Gebühren und Umlagen wird von der Delegiertenversammlung beschlossen, die Fälligkeit vom Vorstand.

 

4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen durch Erlass oder Stundung Erleichterung gewähren.

 

5. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Abbuchung eingezogen.

 

6. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen dieser Satzung, der Abteilungsordnungen und sonstigen Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nützen.

 

2. Alle Mitglieder haben das Recht zur Delegiertenversammlung Anträge und Wahlvorschläge einzureichen und an der Versammlung teilzunehmen; das Stimmrecht richtet sich nach den Bestimmungen von § 12.1 dieser Satzung.

 

3. Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt an den Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt. Wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

 

§ 8 Maßregeln

 

Ein Mitglied kann aus den gleichen, wie in § 5.4 genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100.- oder mit einer Sperre von längstens 1 Jahr für die Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Über die Maßregelung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsrat. Die Maßregelung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen ist.

Gegen solche Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

 

 

III. Verwaltung des Vereins

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

- Der Vorstand

- Der Vereinsrat

- Die Delegiertenversammlung

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand (nach § 26 BGB) besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Hauptkassier

- dem Schriftführer

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter einen der Vorsitzenden, und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Vereinssatzung und eine vom Vereinsrat zu genehmigende Geschäftsordnung festgelegt sind.

 

3. Im Innenverhältnis gilt:

Der 2. und 3. Vorsitzende hat die gleiche Vertretungsbefugnis jedoch nur für den Fall, dass der 1. Vorsitzende verhindert ist; sie haben sich über den Geschäftsgang des Vereins auf dem Laufenden zu halten.

 

4. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung regelmäßig auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es können zwei Funktionen - mit Ausnahme des Hauptkassiers - auf eine Person vereinigt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist vom Vereinsrat mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

 

5. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorsitzenden einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende dem schriftlichen Antrag innerhalb von drei Wochen nicht entsprochen hat. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Im Übrigen regelt der Vorstand die Geschäftsverteilung selbständig.

 

6. Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung so, wie es das Wohl und die Förderung der Mitglieder und des Sports verlangen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

7. Der Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenamtliches Personal zu berufen und abzuberufen.

 

 

§ 11 Der Vereinsrat

 

1. Der Vereinsrat besteht aus

- den Mitgliedern des Vorstands

- den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern

- dem Jugendleiter

- dem Platzwart

- fünf Beisitzern

 

2. Die Beisitzer werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Ihre Amtszeit entspricht der des Vorstands. Werden nicht mehr als fünf Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, kann die Abstimmung im Block erfolgen.

 

3. Die Sitzungen des Vereinsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr, statt. Der Vereinsrat wird vom 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vereinsrat muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Vorstand verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vereinsratsmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Vereinsrat einzuberufen.

Die Sitzungen des Vereinsrates werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

Im Übrigen gibt sich der Vereinsrat eine Geschäftsordnung.

 

4. Der Vereinsrat beschließt in allen Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind, im Übrigen in den Fragen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen.

 

5. Über die Sitzungen des Vereinsrates sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 12 Die Delgiertenversammlung

 

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

Stimmberechtigt sind:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Mitglieder des Vereinsrates
- alle Ehrenmitglieder
- die Delegierten der Abteilungen

Die Abteilungen erhalten entsprechend ihrer Mitgliederzahl Delegierte nach folgendem Schlüssel:
- Bis 50 Mitglieder = 3 Delegierte;
- je weitere angefangene 50 Mitglieder = 1 Delegierter

Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Delegierten ist die Mitgliederzahl einer Abteilung bei der jährlichen Bestandserhebung. Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

Die Delegierten, die gemäß den Bestimmungen in § 14.4 gewählt werden, sind der Vorstandschaft für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. 12. des Jahres schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, werden die Delegierten des Vorjahres geladen.

 

2. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang in den TSV-Schaukästen unter Einhaltung einer Frist von einer Woche sowie mit der Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushanges in den Schaukästen.

 

4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt; sie muß in jedem Fall folgende Punkte enthalten:

- Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen, soweit satzungsgemäß notwendig

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Anträge auf die Tagesordnung zu setzen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung selbst gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

 

5. Weitere Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Sonderbeiträge oder etwaiger Umlagen
- Satzungsänderungen
- Genehmigung einer Jugendordnung
- Entscheidungen über Geldgeschäfte und Verbindlichkeiten mit einem Betrag von mehr als DM 100.000.-
- Entscheidungen nach § 5 Abs.4

 

6. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem andern Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

7. Die Wahl und die Entlastung des Vorstandes erfolgt unter der Leitung eines von der Versammlung bestimmten Wahlausschusses. Ist nur jeweils eine Person zur Wahl vorgeschlagen, so kann per Akklamation abgestimmt werden. Bei mehreren Vorschlägen ist schriftlich und geheim zu wählen.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegbebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt sich bei diesem Wahlgang wieder eine Stimmengleichheit, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.


 

8. Bei Abstimmungen entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

9. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung, bei mehreren Leitern vom letzten, zu unterzeichnen.

 

 

§ 13 Ausschüsse

Zur Unterstützung bei der Bewältigung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ausschüsse bestellen. Der Vorstand bestimmt die Zahl der Mitglieder, den Leiter und die Aufgaben des Ausschusses.

 

 

§ 14 Abteilungen

1. Im Verein werden für die verschiedenen Sportarten nach Bedarf eigene Abteilungen gebildet. Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen oder aufgelöst werden. Die Mitgliedschft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

2. Der Übungs- und Wettkampfbetrieb wird in diesen Abteilungen durchgeführt, und zwar unter der verantwortlichen Leitung der Abteilungsleiter. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand des Hauptvereins für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortlich. Gegen Entscheidungen des Vorstands des Vereins steht der Abteilung der Einspruch beim Vereinsrat zu.

 

3. Die Versammlung der Mitglieder einer Abteilung kann eine Abteilungsordnung, Geschäftsordnung, Jugendordnung und Spielordnung beschließen; des weiteren kann sie für den Unterhalt der Anlagen der Abteilung die Erhebung einer eigenen Aufnahmegebühr, eines Abteilungsbeitrages und eigener Umlagen beschließen. Solche Beschlüsse sind nur wirksam, wenn sie vom Vorstand des Vereins genehmigt sind. Der Vorstand kann für einzelne Abteilungen besondere Bestimmungen erlassen.

Die Besetzung der Abteilungsleitung und besonderer Ausschüsse der Abteilung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins. Die Abteilungsordnungen müssen für die Abteilungsleitung wenigstens einen Abteilungsleiter, einen stellvertretenden Abteilungsleiter und einen Kassier vorsehen, und die Erfüllung der sportlichen Aufgaben und der Verpflichtungen gegenüber dem Hauptverein und dem Vorstand gewährleisten. Die Abteilungsleitungen sind insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und deren ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich.

Zu den ordentlichen Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen.

 

4. Auf den ordentlichen Abteilungsversammlungen werden für die in der jeweiligen Abteilungsordnung festgesetzte Wahlperiode die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des Vereins nach dem Delegiertenschlüssel in § 12.1 gewählt.

Wird aufgrund der besonderen Struktur der Abteilung keine Abteilungsversammlung durchgeführt, so bestimmt der jeweilige Abteilungsleiter die nötige Anzahl der Delegierten.

 

5. Die Abteilungen stellen jährlich rechtzeitig Voranschläge über die Mittel auf, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigen und stellen entsprechende Anträge auf Berücksichtigung an den Vorstand. Die Abteilungen haben dem Vorstand unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen.

 

6. Die Abteilungsleiter erhalten die Vollmacht, den Verein im Rahmen der Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Die Übernahme von Verpflichtungen für den Verein ist nur im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Voranschlages zulässig. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Von einer einzelnen Abteilung geschaffene Anlagen, Einrichtungen u. dgl. können jedoch dieser Abteilung, die dann auch die ausschließliche Unterhaltspflicht trifft, zur ausschließlichen oder bevorzugten Nutzung überlassen werden. Das gleiche gilt für Geräte der Abteilungen.

 

7. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen beim Turn- und Sportverein Alteglofsheim e. V..

 

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Delegiertenversammlung bestimmt jeweils für die Dauer von zwei Jahren anläßlich der Wahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt; eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist von der nächsten Delegiertenversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein neuer Kassenprüfer zu wählen.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder ordentlichen Delegiertenversammlung, die Kassen- und Buchführung zu prüfen und der Versammlung darüber zu berichten. Nach jeder Prüfung haben die Kassenprüfer dem Vorstand und dem Vereinsrat zu berichten.

 

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Delegierten anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung (mit der selben Tagesordnung) einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur weiteren Versammlung hinzuweisen.

 

2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen und die Art der Liquidation zu beschließen.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alteglofsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (für Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung) zu verwenden hat. Vermögensbindung ist zwingend vorgeschrieben; Änderungen entgegen den Vorschriften führen zu einer Versteuerung der letzten 10 Jahre (§ 61 Abs. 3 AO).

 

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, sind ebenfalls dem Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Jan. 1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Hier finden Sie uns:

TSV Alteglofsheim e.V.
Jahnstr. 14

93087 Alteglofsheim

Kontakt

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